16 WX 208/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-11-29, 16 WX 208/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-11-29, 16 WX 208/95
16 WX 208/95Tribunal supérieur29 nov. 1995
Regest
Die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 5 AuslG allein ist nicht ausreichend, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen. Die verfassungskonforme Auslegung der Norm erfordert immer zusätzlich die Feststellung von Umständen, die den Verdacht begründen, der Betroffene werde, wenn seine Abschiebung ansteht, für die Behörde nicht ohne besondere Umstände sogleich erreichbar sein. Es stellt keine besondere Erschwernis für die Behörde dar, wenn sie den Aufenthaltsort des Betroffenen bei dem Rechtsanwalt, der den Betroffenen schon in der Vergangenheit ständig gegenüber der Behörde vertreten hat, sogleich und ohne Umstände erfahren kann.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 208/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-11-29
Aktenzeichen: 16 WX 208/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1129.16WX208.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: AUSLG § 57 ABS. 2
Leitsätze
Die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 5 AuslG allein ist nicht ausreichend, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen. Die verfassungskonforme Auslegung der Norm erfordert immer zusätzlich die Feststellung von Umständen, die den Verdacht begründen, der Betroffene werde, wenn seine Abschiebung ansteht, für die Behörde nicht ohne besondere Umstände sogleich erreichbar sein. Es stellt keine besondere Erschwernis für die Behörde dar, wenn sie den Aufenthaltsort des Betroffenen bei dem Rechtsanwalt, der den Betroffenen schon in der Vergangenheit ständig gegenüber der Behörde vertreten hat, sogleich und ohne Umstände erfahren kann.
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