6 U 25/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-12-15, 6 U 25/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-12-15, 6 U 25/95
6 U 25/95Tribunal supérieur15 déc. 1995
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 25/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-12-15
Aktenzeichen: 6 U 25/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1215.6U25.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Januar 1995 - 31 O 401/94 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteilstenors wie folgt neu gefaßt wird:
"Die Beklagte wird verurteilt,
die Bezeichnung "TOGAL SELTZER" sowie die unter Ziff. 1 näher dargestellte Produktaufmachung "TOGAL SELTZER" auf allen vorhandenen Etiketten, Packmitteln, Werbemitteln, Drucksachen wie Rechnungen, Preislisten und dergleichen unkenntlich zu machen."
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin hinsichtlich der Hauptsacheforderungen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 DM und hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung jeweils Sicherheiten in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können von beiden Parteien auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Beschwer der Beklagten wird auf 500.000,00 DM festgesetzt.
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