Oberlandesgericht Köln, 1995-12-18, 16 W 62/95

16 W 62/95Tribunal supérieur18 déc. 1995

Regest

Straßenbahnunternehmen müssen sicherstellen, daß nachts auch die hinteren Wagen längerer Züge in kürzeren Abständen daraufhin kontrolliert werden, ob sich dort etwa Gefahrenquellen für hilflose Fahrgäste (Betrunkene usw.) entwickeln können. Kann sich in einem der hinteren Wagen über mehrere Minuten ein Brand ausbreiten, ohne daß der Fahrer des Straßenbahnzuges dies bemerken und Hilfe organisieren kann, so hat das Unternehmen seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 W 62/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-12-18

Aktenzeichen: 16 W 62/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1218.16W62.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 1

Leitsätze

Straßenbahnunternehmen müssen sicherstellen, daß nachts auch die hinteren Wagen längerer Züge in kürzeren Abständen daraufhin kontrolliert werden, ob sich dort etwa Gefahrenquellen für hilflose Fahrgäste (Betrunkene usw.) entwickeln können. Kann sich in einem der hinteren Wagen über mehrere Minuten ein Brand ausbreiten, ohne daß der Fahrer des Straßenbahnzuges dies bemerken und Hilfe organisieren kann, so hat das Unternehmen seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 3. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.8.1995 - 3 0 566/94 - abgeändert.

Dem Antragsteller wird zur vorläufigen unentgeltlichen Rechtsverfolgung im ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihm wird Frau Rechtsanwältin B. H. in K. beigeordnet.

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