Oberlandesgericht Köln, 1995-12-18, 5 U 183/94

5 U 183/94Tribunal supérieur18 déc. 1995

Regest

1.) Bei verspäteter und deshalb erhöht infektionsgefährdeter operativer Einrichtung eines luxierten Mittelfingers ist die tägliche Wundkontrolle beim Verbandswechsel von einem Arzt vorzunehmen. 2.) Treten nach der Operation in der Hand Schmerzen auf, ist vor der Gabe von Analgetika zu kontrollieren, ob die Wunde infiziert ist und deshalb stärker schmerzt. 3.) Vor Entlassung aus dem Krankenhaus ist der Operationsbereich unter Abnahme des Verbandes nochmals zu kontrollieren. 4.) Verstöße gegen die Gebote 1 - 3 ergeben einen groben Behandlungsfehler mit der Folge, daß der Beweis dafür, daß eine nachfolgende Amputation des Fingers wegen nicht beherrschbarer Infektion vermeidbar gewesen wäre, dem Krankenhausträger obliegt. 5.) 12.000,00 DM Schmerzensgeld für Verlust des Mittelfingers der linken Hand mit nachfolgendem Sudeck.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 5 U 183/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-12-18

Aktenzeichen: 5 U 183/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1218.5U183.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 618, 278, 823, 831, 847

Leitsätze

1.) Bei verspäteter und deshalb erhöht infektionsgefährdeter operativer Einrichtung eines luxierten Mittelfingers ist die tägliche Wundkontrolle beim Verbandswechsel von einem Arzt vorzunehmen.

2.) Treten nach der Operation in der Hand Schmerzen auf, ist vor der Gabe von Analgetika zu kontrollieren, ob die Wunde infiziert ist und deshalb stärker schmerzt.

3.) Vor Entlassung aus dem Krankenhaus ist der Operationsbereich unter Abnahme des Verbandes nochmals zu kontrollieren.

4.) Verstöße gegen die Gebote 1 - 3 ergeben einen groben Behandlungsfehler mit der Folge, daß der Beweis dafür, daß eine nachfolgende Amputation des Fingers wegen nicht beherrschbarer Infektion vermeidbar gewesen wäre, dem Krankenhausträger obliegt.

5.) 12.000,00 DM Schmerzensgeld für Verlust des Mittelfingers der linken Hand mit nachfolgendem Sudeck.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom11.1.1994 - 12 O 72/92 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung des weitergehenden Zahlungsbegehrens wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt einen Betrag von 12.395,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 25.3.1992 zu zahlen.

Ferner wird festgestellt, daß die Beklagte ver-pflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden, der aus der Krankenhausbehandlung bei der Beklagten in der Zeit vom 6.-9.11.1990 entstanden ist, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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