16 W 48/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-12-20, 16 W 48/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-12-20, 16 W 48/95
16 W 48/95Tribunal supérieur20 déc. 1995
Regest
EuGVÜ Art. 38 Abs. 1, AVAG § 37 Abs. 1 Das Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einem vorläufig vollstreckbaren Titel nach dem EuGVÜ ist im Hinblick auf das gegen den Titel eingelegte Rechtsmittel nach Art. 38 EuGVÜ regelmäßig nur dann auszusetzen, wenn die zu vollstreckende Entscheidung erkennbar fehlerhaft ist, so daß ein Erfolg des Rechtsmittels ohne weiteres zu erwarten ist. In allen übrigen Fällen ist dem Interesse des Vollstreckungsschuldners dadurch hinreichend genüge getan, daß die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht wird.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 W 48/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-12-20
Aktenzeichen: 16 W 48/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1220.16W48.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: AVAG § 37 ABS. 1
Leitsätze
EuGVÜ Art. 38 Abs. 1, AVAG § 37 Abs. 1 Das Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einem vorläufig vollstreckbaren Titel nach dem EuGVÜ ist im Hinblick auf das gegen den Titel eingelegte Rechtsmittel nach Art. 38 EuGVÜ regelmäßig nur dann auszusetzen, wenn die zu vollstreckende Entscheidung erkennbar fehlerhaft ist, so daß ein Erfolg des Rechtsmittels ohne weiteres zu erwarten ist. In allen übrigen Fällen ist dem Interesse des Vollstreckungsschuldners dadurch hinreichend genüge getan, daß die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht wird.
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