Oberlandesgericht Köln, 1995-12-20, 16 W 48/95

16 W 48/95Tribunal supérieur20 déc. 1995

Regest

EuGVÜ Art. 38 Abs. 1, AVAG § 37 Abs. 1 Das Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einem vorläufig vollstreckbaren Titel nach dem EuGVÜ ist im Hinblick auf das gegen den Titel eingelegte Rechtsmittel nach Art. 38 EuGVÜ regelmäßig nur dann auszusetzen, wenn die zu vollstreckende Entscheidung erkennbar fehlerhaft ist, so daß ein Erfolg des Rechtsmittels ohne weiteres zu erwarten ist. In allen übrigen Fällen ist dem Interesse des Vollstreckungsschuldners dadurch hinreichend genüge getan, daß die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 W 48/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-12-20

Aktenzeichen: 16 W 48/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1220.16W48.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: AVAG § 37 ABS. 1

Leitsätze

EuGVÜ Art. 38 Abs. 1, AVAG § 37 Abs. 1 Das Beschwerdeverfahren gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einem vorläufig vollstreckbaren Titel nach dem EuGVÜ ist im Hinblick auf das gegen den Titel eingelegte Rechtsmittel nach Art. 38 EuGVÜ regelmäßig nur dann auszusetzen, wenn die zu vollstreckende Entscheidung erkennbar fehlerhaft ist, so daß ein Erfolg des Rechtsmittels ohne weiteres zu erwarten ist. In allen übrigen Fällen ist dem Interesse des Vollstreckungsschuldners dadurch hinreichend genüge getan, daß die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht wird.

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