7 U 116/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-12-21, 7 U 116/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-12-21, 7 U 116/95
7 U 116/95Tribunal supérieur21 déc. 1995
Regest
1. Zur Frage, ob bei einer Frist von 15 Tagen zwischen Erhalt der Kostenrechnung und Zahlungseingang bei Gericht noch von einer ,demnächst" erfolgten Zustellung im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO ausgegangen werden kann. 2. Der einem selbständigen Arzt durch die notwendige Rekonstruktion seiner Patientenkartei entstandene Zeitaufwand stellt keinen Vermögensnachteil sondern nur einen immateriellen Schaden dar und ist nicht ersatzfähig. Das gilt auch, wenn der Geschädigte durch überpflichtmäßige und nach § 254 BGB nicht gebotene Anstrengungen den Eintritt nachteiliger Folgen verhindert hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 7 U 116/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-12-21
Aktenzeichen: 7 U 116/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1221.7U116.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: ZPO § 270; StrEG § 13; BGB §§ 249 ff
Leitsätze
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Zur Frage, ob bei einer Frist von 15 Tagen zwischen Erhalt der Kostenrechnung und Zahlungseingang bei Gericht noch von einer ,demnächst" erfolgten Zustellung im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO ausgegangen werden kann.
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Der einem selbständigen Arzt durch die notwendige Rekonstruktion seiner Patientenkartei entstandene Zeitaufwand stellt keinen Vermögensnachteil sondern nur einen immateriellen Schaden dar und ist nicht ersatzfähig. Das gilt auch, wenn der Geschädigte durch überpflichtmäßige und nach § 254 BGB nicht gebotene Anstrengungen den Eintritt nachteiliger Folgen verhindert hat.
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 21. März 1995 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 278/94 - teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor eine entsprechende Sicherheitsleistung anbietet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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