Oberlandesgericht Köln, 1996-01-02, 16 Wx 161/95

16 Wx 161/95Tribunal supérieur2 janv. 1996

Regest

Die Kinder eines Betreuten haben ein eigenes Beschwerderecht, wenn das Vormundschaftsgericht ihren Antrag auf Entlassung des bisherigen Betreuers und Bestellung eines der Kinder zum Betreuer ablehnt. Ein solches Beschwerderecht folgt jedenfalls aus Art. 6 Abs. 1 GG ( - gegen BayObLG - Beschluß vom 31.8.1995 - 3 Z BR 239/95 -).

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 161/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-01-02

Aktenzeichen: 16 Wx 161/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0102.16WX161.95.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG § 20 Abs. 1

Leitsätze

Die Kinder eines Betreuten haben ein eigenes Beschwerderecht, wenn das Vormundschaftsgericht ihren Antrag auf Entlassung des bisherigen Betreuers und Bestellung eines der Kinder zum Betreuer ablehnt. Ein solches Beschwerderecht folgt jedenfalls aus Art. 6 Abs. 1 GG ( - gegen BayObLG - Beschluß vom 31.8.1995 - 3 Z BR 239/95 -).

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) vom 11. September 1995 gegen den Beschluß der 6. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. August 1995

  • 6 T 390/95 - wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

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