16 Wx 214/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-01-09, 16 Wx 214/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-01-09, 16 Wx 214/95
16 Wx 214/95Tribunal supérieur9 janv. 1996
Regest
Beschlüsse, die in einer durch eine unzuständige Person einberufenen Eigentümerversammlung gefaßt werden, sind zwar rechtswidrig und anfechtbar, aber nicht ohne weiteres nichtig. Die Anfechtung bleibt erfolglos, wenn der Beschluß auch ohne den Einberufungsmangel ebenso zustandegekommen wäre.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 214/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-01-09
Aktenzeichen: 16 Wx 214/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0109.16WX214.95.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 24 Abs. 3
Leitsätze
Beschlüsse, die in einer durch eine unzuständige Person einberufenen Eigentümerversammlung gefaßt werden, sind zwar rechtswidrig und anfechtbar, aber nicht ohne weiteres nichtig. Die Anfechtung bleibt erfolglos, wenn der Beschluß auch ohne den Einberufungsmangel ebenso zustandegekommen wäre.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner und der weiteren Beteiligten gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 1995 - 29 T 159/95 - wird zurückgewiesen.
Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten werden den Antragsgegnern und der weiteren Beteiligten als Gesamtschuldnern auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13.405,00 DM festgesetzt.
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