11 U 202/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-01-10, 11 U 202/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-01-10, 11 U 202/95
11 U 202/95Tribunal supérieur10 janv. 1996
Regest
11 U 202/95 - Urteil vom 10.01.1996 - rechtskräftig. Kenntnis des Verletzten von Schadensursache BGB § 852, SchdhaftG § 12 Für die maßgebliche Kenntnis von Schaden und von der Person des gegebenenfalls Ersatzpflichtigen bedarf es keiner durch alle für eine Prozeßführung benötigten Beweise gestützten Gewißheit, sondern nur einen solchen Grad vernünftiger, auf Tatsachen gestützter Überzeugung, daß das Risiko einer klageweisen Geltendmachung der Ansprüche vertretbar erscheint, notfalls auch nur im Wege der Feststellungsklage. Ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt ein Zusammenhang zwischen der krankmachenden Wirkung der Benutzung neuer Möbel und den gesundheitlichen Schäden offensichtlich, dann bedarf es zur Kenntnis der Kausalkette nicht der Feststellung eines bestimmten, in den Möbeln enthaltenen Schadstoffes und der medizinischen Bestätigung, da er die tatsächlich aufgetretenen Störungen auszulösen geeignet ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 11 U 202/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-01-10
Aktenzeichen: 11 U 202/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0110.11U202.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB § 852, SCHDHAFTG § 12
Leitsätze
11 U 202/95 - Urteil vom 10.01.1996 - rechtskräftig.
Kenntnis des Verletzten von Schadensursache
BGB § 852, SchdhaftG § 12 Für die maßgebliche Kenntnis von Schaden und von der Person des gegebenenfalls Ersatzpflichtigen bedarf es keiner durch alle für eine Prozeßführung benötigten Beweise gestützten Gewißheit, sondern nur einen solchen Grad vernünftiger, auf Tatsachen gestützter Überzeugung, daß das Risiko einer klageweisen Geltendmachung der Ansprüche vertretbar erscheint, notfalls auch nur im Wege der Feststellungsklage. Ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt ein Zusammenhang zwischen der krankmachenden Wirkung der Benutzung neuer Möbel und den gesundheitlichen Schäden offensichtlich, dann bedarf es zur Kenntnis der Kausalkette nicht der Feststellung eines bestimmten, in den Möbeln enthaltenen Schadstoffes und der medizinischen Bestätigung, da er die tatsächlich aufgetretenen Störungen auszulösen geeignet ist.
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