11 W 86/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-01-17, 11 W 86/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-01-17, 11 W 86/95
11 W 86/95Tribunal supérieur17 janv. 1996
Regest
Die Regelungen des sozialen Mieterschutzes greifen nur in Fällen der Wohnraummiete ein. Maßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Fall von Wohnraum- oder Gewerberaummiete gegeben ist, ist grundsätzlich die im Mietvertrag vereinbarte Zweckbestimmung. An die Annahme eines Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Nur eine unzweideutige Erklärung, sich des Rechts endgültig begeben zu wollen, kann insofern genügen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 11 W 86/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-01-17
Aktenzeichen: 11 W 86/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0117.11W86.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: KEIN MIETERSCHUTZ FÜR GEWERBERAUM
Leitsätze
Die Regelungen des sozialen Mieterschutzes greifen nur in Fällen der Wohnraummiete ein. Maßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Fall von Wohnraum- oder Gewerberaummiete gegeben ist, ist grundsätzlich die im Mietvertrag vereinbarte Zweckbestimmung.
An die Annahme eines Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Nur eine unzweideutige Erklärung, sich des Rechts endgültig begeben zu wollen, kann insofern genügen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 03.11.1995 - 18 O 431/94 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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