Oberlandesgericht Köln, 1996-01-17, 11 W 86/95

11 W 86/95Tribunal supérieur17 janv. 1996

Regest

Die Regelungen des sozialen Mieterschutzes greifen nur in Fällen der Wohnraummiete ein. Maßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Fall von Wohnraum- oder Gewerberaummiete gegeben ist, ist grundsätzlich die im Mietvertrag vereinbarte Zweckbestimmung. An die Annahme eines Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Nur eine unzweideutige Erklärung, sich des Rechts endgültig begeben zu wollen, kann insofern genügen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 11 W 86/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-01-17

Aktenzeichen: 11 W 86/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0117.11W86.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: KEIN MIETERSCHUTZ FÜR GEWERBERAUM

Leitsätze

Die Regelungen des sozialen Mieterschutzes greifen nur in Fällen der Wohnraummiete ein. Maßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Fall von Wohnraum- oder Gewerberaummiete gegeben ist, ist grundsätzlich die im Mietvertrag vereinbarte Zweckbestimmung.

An die Annahme eines Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Nur eine unzweideutige Erklärung, sich des Rechts endgültig begeben zu wollen, kann insofern genügen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 03.11.1995 - 18 O 431/94 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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