Oberlandesgericht Köln, 1996-01-17, 16 WX 202/95

16 WX 202/95Tribunal supérieur17 janv. 1996

Regest

Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 17.01.1996 - 16 Wx 202/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gegenvorstellung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Rüge anderer Verfassungsgrundsätze FGG § 29 Ist der Rechtsweg erschöpft, sind gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gegenvorstellungen dann zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfassungsgrundsätze gerügt wird. Die Gegenvorstellungen müssen dann in der für die weitere Beschwerde vorgeschriebenen Form (§ 29 FGG) geltend gemacht werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 202/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-01-17

Aktenzeichen: 16 WX 202/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0117.16WX202.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG § 29

Leitsätze

Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 17.01.1996 - 16 Wx 202/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gegenvorstellung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Rüge anderer Verfassungsgrundsätze

FGG § 29 Ist der Rechtsweg erschöpft, sind gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gegenvorstellungen dann zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfassungsgrundsätze gerügt wird. Die Gegenvorstellungen müssen dann in der für die weitere Beschwerde vorgeschriebenen Form (§ 29 FGG) geltend gemacht werden.

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