16 Wx 8/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-01-23, 16 Wx 8/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-01-23, 16 Wx 8/96
16 Wx 8/96Tribunal supérieur23 janv. 1996
Regest
§ 1616 Abs. 3 BGB erlaubt den Eltern eines Kindes auch dann nicht die Wahl eines Doppelnamens für das Kind, bestehend aus den Namen beider Elternteile, wenn die Eltern für ein zuvor geborenes Kind zulässigerweise aufgrund der vorläufigen Familiennamensregelung durch das Bundesverfassungsgericht einen derartigen Doppelnamen bestimmt hatten. Der Gesetzgeber hat dem Anliegen der Namensgleichheit der Geschwister dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß er den Eltern durch eine Übergangsregelung die Möglichkeit eingeräumt hat, auch dem ersten Kind in Abänderung des Doppelnamens den gemeinsamen Familiennamen zu geben.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 8/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-01-23
Aktenzeichen: 16 Wx 8/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0123.16WX8.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 1616 Abs. 3
Leitsätze
§ 1616 Abs. 3 BGB erlaubt den Eltern eines Kindes auch dann nicht die Wahl eines Doppelnamens für das Kind, bestehend aus den Namen beider Elternteile, wenn die Eltern für ein zuvor geborenes Kind zulässigerweise aufgrund der vorläufigen Familiennamensregelung durch das Bundesverfassungsgericht einen derartigen Doppelnamen bestimmt hatten. Der Gesetzgeber hat dem Anliegen der Namensgleichheit der Geschwister dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß er den Eltern durch eine Übergangsregelung die Möglichkeit eingeräumt hat, auch dem ersten Kind in Abänderung des Doppelnamens den gemeinsamen Familiennamen zu geben.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts A. vom 06.12.1995 - 3 T 378/95 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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