Oberlandesgericht Köln, 1996-01-24, 11 U 212/95

11 U 212/95Tribunal supérieur24 janv. 1996

Regest

Vermieter sind verpflichtet, die Treppen in einem Zustand zu erhalten, der den Benutzern nicht mehr als die übliche, auch durch die Bauweise bedingte Sorgfalt abverlangt und vermeidbare zusätzliche Gefahren ausschließt. Löcher und Risse im Teppichbelag einer Treppe bedeuten selbst dann eine vom Sicherungspflichtigen abzustellende Gefährdung, wenn sie bei aufmerksamen Hinsehen durchaus erkennbar sind. Diese Verkehrssicherungspflicht entfällt nicht, wenn die Schadhaftigkeit des Teppichs, zumindest seine extreme Abnutzung, dem Mieter bekannt ist. Aus der Gefahrenkenntnis kann ein anspruchminderndes Mitverschulden (§ 254 BGB) abzuleiten sein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 11 U 212/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-01-24

Aktenzeichen: 11 U 212/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0124.11U212.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 254 BGB

Leitsätze

Vermieter sind verpflichtet, die Treppen in einem Zustand zu erhalten, der den Benutzern nicht mehr als die übliche, auch durch die Bauweise bedingte Sorgfalt abverlangt und vermeidbare zusätzliche Gefahren ausschließt. Löcher und Risse im Teppichbelag einer Treppe bedeuten selbst dann eine vom Sicherungspflichtigen abzustellende Gefährdung, wenn sie bei aufmerksamen Hinsehen durchaus erkennbar sind. Diese Verkehrssicherungspflicht entfällt nicht, wenn die Schadhaftigkeit des Teppichs, zumindest seine extreme Abnutzung, dem Mieter bekannt ist. Aus der Gefahrenkenntnis kann ein anspruchminderndes Mitverschulden (§ 254 BGB) abzuleiten sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juli 1995 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 620/94 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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