Oberlandesgericht Köln, 1996-02-02, 16 WX 166/95

16 WX 166/95Tribunal supérieur2 févr. 1996

Regest

Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 02.02.1996 - 16 Wx 166/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. FGG § 12 1) Wird ein WEG-Verfahren dadurch nicht weiterbetrieben, daß der vom Gericht angeforderte Kostenvorschuß nicht bezahlt wird, so ist der Antrag nicht wegen mangelnder Förderung des Verfahrens zurückzuweisen, das Verfahren ruht vielmehr. 2) Auch wenn im WEG-Verfahren der Grundsatz der Amtsermittlung gilt, kann ein Eigentümer sich nicht damit begnügen, die Jahresrechnung schlechthin anzufechten, ohne die Positionen, die er im einzelnen beanstandet, und den Grund der Beanstandung namhaft zu machen. Das gilt auch dann, wenn die Hausverwaltung ihm - zu Unrecht - die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verweigert.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 166/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-02-02

Aktenzeichen: 16 WX 166/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0202.16WX166.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG § 12

Leitsätze

Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 02.02.1996 - 16 Wx 166/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

FGG § 12 1) Wird ein WEG-Verfahren dadurch nicht weiterbetrieben, daß der vom Gericht angeforderte Kostenvorschuß nicht bezahlt wird, so ist der Antrag nicht wegen mangelnder Förderung des Verfahrens zurückzuweisen, das Verfahren ruht vielmehr. 2) Auch wenn im WEG-Verfahren der Grundsatz der Amtsermittlung gilt, kann ein Eigentümer sich nicht damit begnügen, die Jahresrechnung schlechthin anzufechten, ohne die Positionen, die er im einzelnen beanstandet, und den Grund der Beanstandung namhaft zu machen. Das gilt auch dann, wenn die Hausverwaltung ihm - zu Unrecht - die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verweigert.

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