16 U 54/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-02-05, 16 U 54/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-02-05, 16 U 54/95
16 U 54/95Tribunal supérieur5 févr. 1996
Regest
Stellt nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständiger überzeugend fest, daß keinesfalls alle geltendgemachten Unfallschäden auf das Unfallereignis, aus dem Ansprüche hergeleitet werden, zurückgeführt werden können und bestreitet der Anspruchsteller dennoch jeglichen Vorschaden, so kann dem Anspruchsteller auch nicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach dem Gutachten durchaus Folge des Unfallereignisses sein könnten. Die Klage ist vielmehr insgesamt abzuweisen, wenn auch nur theoretisch nicht auszuschließen ist, daß auch die kompatiblen Schäden schon durch einen vorausgegangenen Unfall verursacht sein könnten.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 U 54/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-02-05
Aktenzeichen: 16 U 54/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0205.16U54.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO § 286
Leitsätze
Stellt nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständiger überzeugend fest, daß keinesfalls alle geltendgemachten Unfallschäden auf das Unfallereignis, aus dem Ansprüche hergeleitet werden, zurückgeführt werden können und bestreitet der Anspruchsteller dennoch jeglichen Vorschaden, so kann dem Anspruchsteller auch nicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach dem Gutachten durchaus Folge des Unfallereignisses sein könnten. Die Klage ist vielmehr insgesamt abzuweisen, wenn auch nur theoretisch nicht auszuschließen ist, daß auch die kompatiblen Schäden schon durch einen vorausgegangenen Unfall verursacht sein könnten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.6.1995 - 3 O 207/94 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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