Oberlandesgericht Köln, 1996-02-13, 3 U 98/95

3 U 98/95Tribunal supérieur13 févr. 1996

Regest

1. Der Gesellschafter einer GmbH wird auch dann von seiner Einlageverpflichtung frei, wenn die Kapitalerhöhung im Wege des ,Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren" nicht ausdrücklich als Kapitalerhöhung durch Sacheinlage beim Handelsregister angemeldet worden ist, die wesentlichen Voraussetzungen des Verfahrens über die Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen aber eingehalten sind (Fortführung und Abgrenzung zu BGHZ 113, 335). 2. Zum Begriff der ,Verschleierung" einer Sacheinlage und zu dem Registerverfahren bei der Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 3 U 98/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-02-13

Aktenzeichen: 3 U 98/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0213.3U98.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: GMBHG §§ 5, 7, 9 C, 56, 56A, 57, 57A

Leitsätze

  1. Der Gesellschafter einer GmbH wird auch dann von seiner Einlageverpflichtung frei, wenn die Kapitalerhöhung im Wege des ,Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren" nicht ausdrücklich als Kapitalerhöhung durch Sacheinlage beim Handelsregister angemeldet worden ist, die wesentlichen Voraussetzungen des Verfahrens über die Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen aber eingehalten sind (Fortführung und Abgrenzung zu BGHZ 113, 335). 2. Zum Begriff der ,Verschleierung" einer Sacheinlage und zu dem Registerverfahren bei der Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.5.1995 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn ( 14 O 239/94) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt mit Ausnahme der durch die Wiedereinsetzungentstandenen Kosten, welche die Beklagten tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000 DM abwenden, sofern die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

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