Oberlandesgericht Köln, 1996-02-14, 16 W 7/96

16 W 7/96Tribunal supérieur14 févr. 1996

Regest

Ein Fall des § 938 ZPO, der es dem Gericht erlaubt, ohne Antragszurückweisung und ohne Kostenfolge eine aus seiner Sicht geeignetere Maßnahme anzuordnen, als die vom Gläubiger beantragte, liegt nicht vor, wenn das Gericht dem Antrag deshalb teilweise nicht stattgeben will, weil nach seiner Ansicht insoweit kein Anspruch des Gläubigers gegeben ist. In einem derartigen Fall muß das Gericht dem Gläubiger einen Teil der Kosten auferlegen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 W 7/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-02-14

Aktenzeichen: 16 W 7/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0214.16W7.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO § 938

Leitsätze

Ein Fall des § 938 ZPO, der es dem Gericht erlaubt, ohne Antragszurückweisung und ohne Kostenfolge eine aus seiner Sicht geeignetere Maßnahme anzuordnen, als die vom Gläubiger beantragte, liegt nicht vor, wenn das Gericht dem Antrag deshalb teilweise nicht stattgeben will, weil nach seiner Ansicht insoweit kein Anspruch des Gläubigers gegeben ist. In einem derartigen Fall muß das Gericht dem Gläubiger einen Teil der Kosten auferlegen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.11.1995 - 3 O 550/95 - abgeändert. Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung werden zu 3/4 der Antragsgegnerin, zu 1/4 der Antragstellerin auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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