16 W 61/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-02-21, 16 W 61/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-02-21, 16 W 61/95
16 W 61/95Tribunal supérieur21 févr. 1996
Regest
Hat ein Vermieter in Abwesenheit des Mieters dessen Wohnung selbstherrlich unbewohnbar gemacht und die Sachen des Mieters aus ihr fortschaffen lassen, so kann er dem Mieter an diese Adresse nicht wirksam eine Räumungs- und Zahlungsklage zustellen lassen. Die unbewohnbaren Räumlichkeiten stellen keine ,Wohnung§ i.S. von § 181 ZPO dar, auch wenn der Mieter in Unkenntnis der Vorgänge nachwievor in der Wohnung polizeilich gemeldet ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 W 61/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-02-21
Aktenzeichen: 16 W 61/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0221.16W61.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 181, 195
Leitsätze
Hat ein Vermieter in Abwesenheit des Mieters dessen Wohnung selbstherrlich unbewohnbar gemacht und die Sachen des Mieters aus ihr fortschaffen lassen, so kann er dem Mieter an diese Adresse nicht wirksam eine Räumungs- und Zahlungsklage zustellen lassen. Die unbewohnbaren Räumlichkeiten stellen keine ,Wohnung§ i.S. von § 181 ZPO dar, auch wenn der Mieter in Unkenntnis der Vorgänge nachwievor in der Wohnung polizeilich gemeldet ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.10.1995 - 3 O 275/95 - aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 22.02.1995 - 95-2019151-0-8 - zulässig ist.
Der Wert der Beschwer in der Hauptsache beträgt 68.250,00 DM.
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