19 U 114/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-02-23, 19 U 114/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-02-23, 19 U 114/95
19 U 114/95Tribunal supérieur23 févr. 1996
Regest
1. Der Unternehmer, der sich auf einen wichtigen Grund zur Kündigung mit der Behauptung beruft, der Händler habe den Marktanteil unzureichend ausgeschöpft, kann den Nachweis für seine Behauptung nicht schon mit einem Vergleich des bundesdurchschnittlichen Marktanteils mit dem Marktanteil des Händlers führen, auch wenn letzterer erheblich niedriger liegt. 2. Hat sich in der zurückliegenden Vertragszeit gezeigt, daß nur ein bestimmter Prozentsatz der Käufer Mehrfachkäufer und damit Stammkunden sind, ist dieser Prozentsatz der Umsatzprognose zugrunde zu legen. Dagegen besteht kein einleuchtender Grund dafür, zusätzlich einen gleich hohen Prozentanteil von Nichtmehrfachkunden mit der Begründung der Umsatzprognose hinzuzuschlagen, diese seien potentielle Mehrfachkunde; dies führte zu einer Verfälschung der Umsatzprognose zu Lasten des Unternehmers. 3. Es stellt einen Berechnungsfehler zum Nachteil des (Kfz-) Eigenhändlers dar, wenn die Mehrfachkunden-Quote und die Abwanderungs-Quote für den gleichen Zeitraum oder auch nur um 1 Jahr versetzt angewendet wird, weil in der statistisch ermittelten Mehrfachkundenquote bereits eine Abwanderungs-Quote für das nächste Kaufzeitintervall von 5 Jahren liegt (entgegen OLG Köln (22.ZS) MDR 1996, 130). 4. Die Verpflichtung des Unternehmers, das Warenlager zurückzunehmen, beinhaltet auch seine Pflicht, auf Anforderung des Händlers an einer gemeinsamen Bestandsaufnahme mitzuwirken.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 114/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-02-23
Aktenzeichen: 19 U 114/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0223.19U114.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: HGB § 89 B
Leitsätze
- Der Unternehmer, der sich auf einen wichtigen Grund zur Kündigung mit der Behauptung beruft, der Händler habe den Marktanteil unzureichend ausgeschöpft, kann den Nachweis für seine Behauptung nicht schon mit einem Vergleich des bundesdurchschnittlichen Marktanteils mit dem Marktanteil des Händlers führen, auch wenn letzterer erheblich niedriger liegt. 2. Hat sich in der zurückliegenden Vertragszeit gezeigt, daß nur ein bestimmter Prozentsatz der Käufer Mehrfachkäufer und damit Stammkunden sind, ist dieser Prozentsatz der Umsatzprognose zugrunde zu legen. Dagegen besteht kein einleuchtender Grund dafür, zusätzlich einen gleich hohen Prozentanteil von Nichtmehrfachkunden mit der Begründung der Umsatzprognose hinzuzuschlagen, diese seien potentielle Mehrfachkunde; dies führte zu einer Verfälschung der Umsatzprognose zu Lasten des Unternehmers. 3. Es stellt einen Berechnungsfehler zum Nachteil des (Kfz-) Eigenhändlers dar, wenn die Mehrfachkunden-Quote und die Abwanderungs-Quote für den gleichen Zeitraum oder auch nur um 1 Jahr versetzt angewendet wird, weil in der statistisch ermittelten Mehrfachkundenquote bereits eine Abwanderungs-Quote für das nächste Kaufzeitintervall von 5 Jahren liegt (entgegen OLG Köln (22.ZS) MDR 1996, 130). 4. Die Verpflichtung des Unternehmers, das Warenlager zurückzunehmen, beinhaltet auch seine Pflicht, auf Anforderung des Händlers an einer gemeinsamen Bestandsaufnahme mitzuwirken.
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