Oberlandesgericht Köln, 1996-02-26, 16 U 43/95

16 U 43/95Tribunal supérieur26 févr. 1996

Regest

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist immanenter Bestandteil eines Vertrages zwischen einem Hauseigentümer und einem Breitbandkabelanschlüsse zur Verfügung stellenden Unternehmer über die Installation von Breitbandkabelanschlüssen, daß der Hauseigentümer während der Dauer des Vertrages nicht Konkurrenten des Unternehmers die Errichtung anderer zentraler Anlagen zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen gestattet. Ist eine Vertragsdauer nicht vereinbart, so gilt die in diesem Bereich übliche Vertragsdauer. Sie beträgt nach den Feststellungen des Senats mindestens 12 Jahre.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 U 43/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-02-26

Aktenzeichen: 16 U 43/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0226.16U43.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 133, 157

Leitsätze

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist immanenter Bestandteil eines Vertrages zwischen einem Hauseigentümer und einem Breitbandkabelanschlüsse zur Verfügung stellenden Unternehmer über die Installation von Breitbandkabelanschlüssen, daß der Hauseigentümer während der Dauer des Vertrages nicht Konkurrenten des Unternehmers die Errichtung anderer zentraler Anlagen zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen gestattet. Ist eine Vertragsdauer nicht vereinbart, so gilt die in diesem Bereich übliche Vertragsdauer. Sie beträgt nach den Feststellungen des Senats mindestens 12 Jahre.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.05.1995 - 3 O 520/94 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die auf/in ihren Häu-sern in K., F.-K.-Straße 34, 36, 38, 40, 42 und 46 installierte Gemeinschafts-SAT-Empfangsanlage entfernen zu lassen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte nicht be-rechtigt ist, neben der von der Klägerin in den Häusern der Beklagten in K., F.-K.-Straße 34, 36, 38, 40, 42 und 46 installierten Breitbandkommunikationsanlage weitere zentrale Empfangsanlagen, insbesondere Satellitenempfangsanlagen, zu installieren.

Es wird festgestellt, daß die Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß Schreiben der Rechtsanwälte B. und Partner vom 24.08.1994 unwirksam ist und das Vertragsverhältnis nicht beendet hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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