22 U 132/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-02-27, 22 U 132/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-02-27, 22 U 132/95
22 U 132/95Tribunal supérieur27 févr. 1996
Regest
1) Das vereinbarte (Options-) Recht, die Dauer eines befristeten Mietvertrags zu verlängern, muß vor Ende des Mietvertrags ausgeübt werden. 2) Ein Mietvertrag, dessen Befristung abgelaufen ist, verlängert sich nicht durch weitere Überlassung der Mieträume und Inempfangnahme von Zahlungen in Höhe der Miete, wenn den Vertragspartnern der Ablauf der Vertragszeit nicht bewußt war. 3) Durch eine Verlängerungsvereinbarung nach Ende des Mietvertrags lebt ein im Mietvertrag vereinbartes und nicht fristgerecht ausgeübtes Optionsrecht ebensowenig wieder auf wie auf der Grundlage von § 568 BGB.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 22 U 132/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-02-27
Aktenzeichen: 22 U 132/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0227.22U132.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 535, 568
Leitsätze
- Das vereinbarte (Options-) Recht, die Dauer eines befristeten Mietvertrags zu verlängern, muß vor Ende des Mietvertrags ausgeübt werden. 2) Ein Mietvertrag, dessen Befristung abgelaufen ist, verlängert sich nicht durch weitere Überlassung der Mieträume und Inempfangnahme von Zahlungen in Höhe der Miete, wenn den Vertragspartnern der Ablauf der Vertragszeit nicht bewußt war. 3) Durch eine Verlängerungsvereinbarung nach Ende des Mietvertrags lebt ein im Mietvertrag vereinbartes und nicht fristgerecht ausgeübtes Optionsrecht ebensowenig wieder auf wie auf der Grundlage von § 568 BGB.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14.6.1995 - 7 O 58/95 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers zu 2) gegen eine Sicherheitsleistung von 80.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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