Oberlandesgericht Köln, 1996-03-06, 11 U 113/95

11 U 113/95Tribunal supérieur6 mars 1996

Regest

Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit einer Auskunft richtet sich die Beschwer des Beklagten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 11 U 113/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-03-06

Aktenzeichen: 11 U 113/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0306.11U113.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: FGG §§ 79, 163

Leitsätze

Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit einer Auskunft richtet sich die Beschwer des Beklagten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. März 1995 verkündete Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 549/93 - abgeändert und der Antrag des Klägers, die Beklagte zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen, abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und ferner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens IV ZB 19/95 des Bundesgerichtshofs.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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