Oberlandesgericht Köln, 1996-03-20, 2 Wx 2/96

2 Wx 2/96Tribunal supérieur20 mars 1996

Regest

1) Haben sich in Scheidung lebende Eheleute in einer vor dem Notar errichteten Urkunde darüber geeinigt, daß der Ehemann zum Ausgleich des Zugewinns den Grundstücksanteil seiner Ehefrau unter Übernahme der Belastungen erhalten und jeder weitere Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein soll, und haben sie zugleich Gütertrennung vereinbart, so stehen sämtliche beurkundeten Vereinbarungen in einem untrennbaren Zusammenhang, da sie dem Ziel dienen, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute schon während des Scheidungsverfahrens durchzuführen. Grundstücksübertragung und Gütertrennungsvereinbarung sind in diesem Fall gegenstandsgleich, so daß der Notar die Beurkundungsgebühr nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 KostO verdient. 2) Die nach § 44 Abs. 1 KostO als gegenstandsgleich geltenden verschiedenen Geschäfte können einen unterschiedlichen rechtlichen Gegenstand und - einzeln betrachtet - einen unterschiedlichen Geschäftswert haben.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 2/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-03-20

Aktenzeichen: 2 Wx 2/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0320.2WX2.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: KostO §§ 36 Abs. 2, 39, 44 Abs. 1

Leitsätze

  1. Haben sich in Scheidung lebende Eheleute in einer vor dem Notar errichteten Urkunde darüber geeinigt, daß der Ehemann zum Ausgleich des Zugewinns den Grundstücksanteil seiner Ehefrau unter Übernahme der Belastungen erhalten und jeder weitere Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein soll, und haben sie zugleich Gütertrennung vereinbart, so stehen sämtliche beurkundeten Vereinbarungen in einem untrennbaren Zusammenhang, da sie dem Ziel dienen, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute schon während des Scheidungsverfahrens durchzuführen. Grundstücksübertragung und Gütertrennungsvereinbarung sind in diesem Fall gegenstandsgleich, so daß der Notar die Beurkundungsgebühr nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 KostO verdient.

  2. Die nach § 44 Abs. 1 KostO als gegenstandsgleich geltenden verschiedenen Geschäfte können einen unterschiedlichen rechtlichen Gegenstand und - einzeln betrachtet - einen unterschiedlichen Geschäftswert haben.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 26. Januar 1996 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Dezember 1995 - 11 T 276/95 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden dem Beteiligten zu 2. auferlegt.

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