16 WX 195/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-04-22, 16 WX 195/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-04-22, 16 WX 195/95
16 WX 195/95Tribunal supérieur22 avr. 1996
Regest
Die aus dem Vermögen des Betreuten zu zahlende Betreuervergütung ist nicht in irgendeiner Form prozentual an die Höhe des dem Betreuten gehörenden Vermögens gebunden. Ebensowenig orientiert sie sich am Stundensatz des § 1836 Abs. 2 BGB. Die angemessene Vergütung wird einerseits durch den nachgewiesenen Zeitaufwand bestimmt, andererseits durch einen Stundensatz, in den ganz individuell alle für die Abwicklung und Gestaltung der Betreuung durch den konkreten Betreuer maßgebenden Umstände einfließen müssen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 195/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-04-22
Aktenzeichen: 16 WX 195/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0422.16WX195.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 1836 ABS. 1
Leitsätze
Die aus dem Vermögen des Betreuten zu zahlende Betreuervergütung ist nicht in irgendeiner Form prozentual an die Höhe des dem Betreuten gehörenden Vermögens gebunden. Ebensowenig orientiert sie sich am Stundensatz des § 1836 Abs. 2 BGB. Die angemessene Vergütung wird einerseits durch den nachgewiesenen Zeitaufwand bestimmt, andererseits durch einen Stundensatz, in den ganz individuell alle für die Abwicklung und Gestaltung der Betreuung durch den konkreten Betreuer maßgebenden Umstände einfließen müssen.
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