Oberlandesgericht Köln, 1996-04-22, 16 WX 195/95

16 WX 195/95Tribunal supérieur22 avr. 1996

Regest

Die aus dem Vermögen des Betreuten zu zahlende Betreuervergütung ist nicht in irgendeiner Form prozentual an die Höhe des dem Betreuten gehörenden Vermögens gebunden. Ebensowenig orientiert sie sich am Stundensatz des § 1836 Abs. 2 BGB. Die angemessene Vergütung wird einerseits durch den nachgewiesenen Zeitaufwand bestimmt, andererseits durch einen Stundensatz, in den ganz individuell alle für die Abwicklung und Gestaltung der Betreuung durch den konkreten Betreuer maßgebenden Umstände einfließen müssen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 195/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-04-22

Aktenzeichen: 16 WX 195/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0422.16WX195.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 1836 ABS. 1

Leitsätze

Die aus dem Vermögen des Betreuten zu zahlende Betreuervergütung ist nicht in irgendeiner Form prozentual an die Höhe des dem Betreuten gehörenden Vermögens gebunden. Ebensowenig orientiert sie sich am Stundensatz des § 1836 Abs. 2 BGB. Die angemessene Vergütung wird einerseits durch den nachgewiesenen Zeitaufwand bestimmt, andererseits durch einen Stundensatz, in den ganz individuell alle für die Abwicklung und Gestaltung der Betreuung durch den konkreten Betreuer maßgebenden Umstände einfließen müssen.

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