6 U 109/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-04-24, 6 U 109/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-04-24, 6 U 109/95
6 U 109/95Tribunal supérieur24 avr. 1996
Regest
1. Stellt ein bundesweit tätiges Unternehmen der Kfz-Branche seinen Vertragshändlern - wettbewerbswidrige - Werbedruckvorlagen zur Verfügung, reicht dies für die Annahme eines bundesweiten Wettbewerbshandels aus. Im Rahmen der Prüfung des § 13 II 2 UWG ist in einem solchen Falle auf die gesamte BRD als den maßgeblichen örtlichen Markt abzustellen. 2. Es widerspricht den guten Sitten im Wettbewerb, zur Förderung des eigenen Kfz-Absatzes in Bezug auf sog. ,freie Kfz-Importe" zu behaupten: ,Sparen kann ja auch Spaß machen - aber auf Kosten Ihrer eigenen Sicherheit?" und/oder ,Manches Angebot mag zwar zunächst billiger erscheinen, doch kann Sie ihr `Grauimport' im Ernstfall teuer zu stehen kommen" und/oder ,Fragen Sie deshalb erst einmal nach dem Sicherheitsstandard wie z.B. Airbag serienmäßig", sowie werblich den Begriff ,Grauimport" zu verwenden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 109/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-04-24
Aktenzeichen: 6 U 109/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0424.6U109.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 13 II 2, 1
Leitsätze
- Stellt ein bundesweit tätiges Unternehmen der Kfz-Branche seinen Vertragshändlern - wettbewerbswidrige - Werbedruckvorlagen zur Verfügung, reicht dies für die Annahme eines bundesweiten Wettbewerbshandels aus. Im Rahmen der Prüfung des § 13 II 2 UWG ist in einem solchen Falle auf die gesamte BRD als den maßgeblichen örtlichen Markt abzustellen.
- Es widerspricht den guten Sitten im Wettbewerb, zur Förderung des eigenen Kfz-Absatzes in Bezug auf sog. ,freie Kfz-Importe" zu behaupten: ,Sparen kann ja auch Spaß machen - aber auf Kosten Ihrer eigenen Sicherheit?" und/oder ,Manches Angebot mag zwar zunächst billiger erscheinen, doch kann Sie ihr `Grauimport' im Ernstfall teuer zu stehen kommen" und/oder ,Fragen Sie deshalb erst einmal nach dem Sicherheitsstandard wie z.B. Airbag serienmäßig", sowie werblich den Begriff ,Grauimport" zu verwenden.
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 15. August 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 373/95 - wird zuückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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