Oberlandesgericht Köln, 1996-04-25, 16 WX 50/96

16 WX 50/96Tribunal supérieur25 avr. 1996

Regest

Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung WEG §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 4 S. 2 Die Frist zur Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung kann nicht dadurch gewahrt werden, daß innerhalb der Frist vorsorglich die ,innerhalb der Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse vorbehaltlich der Benennung der konkret anzufechtenden Tagesordnungspunkte" angefochten werden und nach Ablauf der Frist dann die Konkretisierung erfolgt. Die für die Beschlußanfechtung gesetzte Antragsfrist dient als Ausschlußfrist der Rechtssicherheit. Sie kann diese Aufgabe nur erfüllen, wenn aufgrund des Antrages innerhalb der Frist feststeht, welche Beschlüsse im einzelnen angefochten werden sollen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 50/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-04-25

Aktenzeichen: 16 WX 50/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0425.16WX50.96.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 43 ABS. 1 NR. 4, 23 ABS. 4 S. 2

Leitsätze

Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung

WEG §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 4 S. 2 Die Frist zur Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung kann nicht dadurch gewahrt werden, daß innerhalb der Frist vorsorglich die ,innerhalb der Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse vorbehaltlich der Benennung der konkret anzufechtenden Tagesordnungspunkte" angefochten werden und nach Ablauf der Frist dann die Konkretisierung erfolgt. Die für die Beschlußanfechtung gesetzte Antragsfrist dient als Ausschlußfrist der Rechtssicherheit. Sie kann diese Aufgabe nur erfüllen, wenn aufgrund des Antrages innerhalb der Frist feststeht, welche Beschlüsse im einzelnen angefochten werden sollen.

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