Oberlandesgericht Köln, 1996-04-29, 16 Wx 29/96

16 Wx 29/96Tribunal supérieur29 avr. 1996

Regest

Der Verwalter haftet, wenn er seiner Verpflichtung, die für die ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, verzögerlich nachkommt, den einzelnen Wohnungseigentümern für die ihnen dadurch im Hinblick auf ihr Sondereigentum entstehenden Schäden (z.B. Mietausfall).

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 29/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-04-29

Aktenzeichen: 16 Wx 29/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0429.16WX29.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 27

Leitsätze

Der Verwalter haftet, wenn er seiner Verpflichtung, die für die ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, verzögerlich nachkommt, den einzelnen Wohnungseigentümern für die ihnen dadurch im Hinblick auf ihr Sondereigentum entstehenden Schäden (z.B. Mietausfall).

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 22. Januar 1996 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Dezember 1995 - 29 T 156/95 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

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