Oberlandesgericht Köln, 1996-04-29, 16 WX 29/96

16 WX 29/96Tribunal supérieur29 avr. 1996

Regest

Verzögerung von Sanierungsmaßnahmen durch den Verwalter WEG § 27 Der Verwalter haftet, wenn er seiner Verpflichtung, die für die ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, verzögerlich nachkommt, den einzelnen Wohnungseigentümern für die ihnen dadurch im Hinblick auf ihr Sondereigentum entstehenden Schäden (z.B. Mietausfall).

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 29/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-04-29

Aktenzeichen: 16 WX 29/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0429.16WX29.96.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 27

Leitsätze

Verzögerung von Sanierungsmaßnahmen durch den Verwalter

WEG § 27 Der Verwalter haftet, wenn er seiner Verpflichtung, die für die ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, verzögerlich nachkommt, den einzelnen Wohnungseigentümern für die ihnen dadurch im Hinblick auf ihr Sondereigentum entstehenden Schäden (z.B. Mietausfall).

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