Oberlandesgericht Köln, 1996-05-06, 2 WX 9/96

2 WX 9/96Tribunal supérieur6 mai 1996

Regest

FGG §§ 30 Abs. 1, 125 Abs. 1; HGB §§ 52, 53 Abs. 1; UmwG §§ 190 ff. 1) Für die Entscheidung über die Beschwerde in einer Handelsregistersache ist die bei dem Landgericht eingerichtete Kammer für Handelssachen funktionell zuständig. Entscheidet über eine in einer Handelsregistersache eingelegte Beschwerde stattdessen die Zivilkammer, so muß die Sache auf die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen werden. 2) Wird eine GmbH durch Umwandlungsbeschluß formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, so bedarf die Eintragung einer bestehen bleibenden, bisher in Abteilung B des Handelsregisters eingetragenen Prokura in Abteilung A keiner erneuten Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 WX 9/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-05-06

Aktenzeichen: 2 WX 9/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0506.2WX9.96.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: FGG §§ 30 ABS. 1, 125 ABS. 1; HGB §§ 52, 53 ABS. 1; UMWG §§ 190 FF.

Leitsätze

FGG §§ 30 Abs. 1, 125 Abs. 1; HGB §§ 52, 53 Abs. 1; UmwG §§ 190 ff. 1) Für die Entscheidung über die Beschwerde in einer Handelsregistersache ist die bei dem Landgericht eingerichtete Kammer für Handelssachen funktionell zuständig. Entscheidet über eine in einer Handelsregistersache eingelegte Beschwerde stattdessen die Zivilkammer, so muß die Sache auf die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen werden.

  1. Wird eine GmbH durch Umwandlungsbeschluß formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, so bedarf die Eintragung einer bestehen bleibenden, bisher in Abteilung B des Handelsregisters eingetragenen Prokura in Abteilung A keiner erneuten Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB.

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