Oberlandesgericht Köln, 1996-05-09, 7 U 10/96

7 U 10/96Tribunal supérieur9 mai 1996

Regest

1. Fährt ein LKW-Fahrer unter Verstoß gegen das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage, das er wegen tiefstehender Sonne nicht erkennt, auf einen Bahnübergang und kollidiert dort mit einem Straßenbahnzug, haftet er grundsätzlich in vollem Umfang. 2. Zur Frage etwaigen Mitverschuldens des Betreibers der Straßenbahn.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 7 U 10/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-05-09

Aktenzeichen: 7 U 10/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0509.7U10.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: LKW-FAHRER

Leitsätze

  1. Fährt ein LKW-Fahrer unter Verstoß gegen das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage, das er wegen tiefstehender Sonne nicht erkennt, auf einen Bahnübergang und kollidiert dort mit einem Straßenbahnzug, haftet er grundsätzlich in vollem Umfang.

  2. Zur Frage etwaigen Mitverschuldens des Betreibers der Straßenbahn.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Köln vom 29.09.1995 - 18 O 255/94 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1)-3) als Gesamtschuldner zu 93% und die Beklagte zu 3) allein zu 7%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2) wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin und die Widerbeklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

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