Oberlandesgericht Köln, 1996-05-30, 7 U 43/95

7 U 43/95Tribunal supérieur30 mai 1996

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 7 U 43/95 — Teil-Verzichts- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 1996-05-30

Aktenzeichen: 7 U 43/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0530.7U43.95.00

Dokumenttyp: Teil-Verzichts- und Schlussurteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 18.1.1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Auf den Verzicht der Klägerin wird die Klage abgewiesen, soweit der Klageanspruch den Betrag von 175.553,61 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1994 übersteigt.

Im übrigen ist die Klage gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

a) Erste Instanz:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 56,5 % und die Beklagte zu 2) zu 43,5 %;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 13 %;

die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2) zu 43,5 %; weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

b) Zweite Instanz:

Die Gerichtkosten tragen die Klägerin zu 53 % und die Beklagte zu 2) zu 47 %;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 4 %;

die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2) zu 48 %;

weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung

a) der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin: 19.000,- DM;

b) der Beklagten zu 2) gegen die Klägerin: 1.500,- DM;

c) der Klägerin gegen die Beklagte zu 2): 10.000,- DM.

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