2 U 18/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-05-31, 2 U 18/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-05-31, 2 U 18/96
2 U 18/96Tribunal supérieur31 mai 1996
Regest
Eine Bank, die aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrages einen Geldbetrag von dem Konto eines Bankkunden an einen Dritten überweist, hat gegen den Zahlungsempfänger einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB, auch wenn der Zahlungsempfänger die Fälschung nicht kannte, sondern seinerseits unter Hinweis auf die Überweisung zu einer Leistung an den in betrügerischer Absicht vorgehenden Fälscher veranlaßt wurde. Die Leistung an den Fälscher führt nicht zu einer Entreicherung des Zahlungsempfängers im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB. Der Zahlungsempfänger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Entreicherung berufen, wenn er den überwiesenen Betrag ausgegeben hat, nachdem er von der Fälschung des Überweisungsauftrages unterrichtet worden war.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 U 18/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-05-31
Aktenzeichen: 2 U 18/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0531.2U18.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 812 ABS. 1, 818 ABS. 3, 819
Leitsätze
Eine Bank, die aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrages einen Geldbetrag von dem Konto eines Bankkunden an einen Dritten überweist, hat gegen den Zahlungsempfänger einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB, auch wenn der Zahlungsempfänger die Fälschung nicht kannte, sondern seinerseits unter Hinweis auf die Überweisung zu einer Leistung an den in betrügerischer Absicht vorgehenden Fälscher veranlaßt wurde. Die Leistung an den Fälscher führt nicht zu einer Entreicherung des Zahlungsempfängers im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB. Der Zahlungsempfänger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Entreicherung berufen, wenn er den überwiesenen Betrag ausgegeben hat, nachdem er von der Fälschung des Überweisungsauftrages unterrichtet worden war.
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