19 W 35, 36 u. 38/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-06-05, 19 W 35, 36 u. 38/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-06-05, 19 W 35, 36 u. 38/96
19 W 35, 36 u. 38/96Tribunal supérieur5 juin 1996
Regest
Die sofortige Beschwerde, die gegen einen Beschluß eingelegt wird, durch den ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen worden ist, unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der Rechtsstreit in erster Instanz vor dem Landgericht zu führen ist. Daran ändert es nichts, daß der Ablehnungsantrag gemäß §§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO auch durch die Partei selbst gestellt werden kann.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 W 35, 36 u. 38/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-06-05
Aktenzeichen: 19 W 35, 36 u. 38/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0605.19W35.36U38.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 44, 46, 569 Abs. 2
Leitsätze
Die sofortige Beschwerde, die gegen einen Beschluß eingelegt wird, durch den ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen worden ist, unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der Rechtsstreit in erster Instanz vor dem Landgericht zu führen ist. Daran ändert es nichts, daß der Ablehnungsantrag gemäß §§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO auch durch die Partei selbst gestellt werden kann.
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen die drei Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 20. Juni 1996 - 21 O 513/95 -, durch die ihre Ablehnungsgesuche wegen der Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. F. zurückgewiesen worden sind, werden als unzulässig verworfen.
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