Oberlandesgericht Köln, 1996-06-14, 19 U 254/95

19 U 254/95Tribunal supérieur14 juin 1996

Regest

Wird von einem Dritten dem Lieferanten ein Scheck zur Bezahlung einer Lieferung ausgestellt, der teilweise nicht gedeckt ist, und stellt der Lieferant dem Empfänger der Lieferung auf dessen Wunsch den zur Deckung des Schecks erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung, so daß der Scheck eingelöst werden kann, so besteht kein Bereicherungsanspruch des Lieferanten gegenüber dem Dritten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 254/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-06-14

Aktenzeichen: 19 U 254/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0614.19U254.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 812, ScheckG §§ 12, 40

Leitsätze

Wird von einem Dritten dem Lieferanten ein Scheck zur Bezahlung einer Lieferung ausgestellt, der teilweise nicht gedeckt ist, und stellt der Lieferant dem Empfänger der Lieferung auf dessen Wunsch den zur Deckung des Schecks erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung, so daß der Scheck eingelöst werden kann, so besteht kein Bereicherungsanspruch des Lieferanten gegenüber dem Dritten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Schluß-Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.11.1995 - 29 O 235/94 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

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