Oberlandesgericht Köln, 1996-06-14, 19 U 8/96

19 U 8/96Tribunal supérieur14 juin 1996

Regest

Stellt sich nach Abschluß eines Werkvertrages heraus, daß die von dem Unternehmer zu erbringende Leistung (hier: Lieferung und Installation eines Wintergartens) aufgrund bauplanungsrechtlicher Vorschriften nicht genehmigungsfähig ist, so liegt ein Fall der nachträglichen (rechtlichen) Unmöglichkeit gemäß §§ 323 ff. BGB vor. 2) Der Besteller kann sich auch dann von dem Werkvertrag unter den Voraussetzungen des § 323 BGB lösen, wenn er seine Kündigung nicht ausdrücklich auf diesen Umstand gestützt hat, sondern gemäß § 649 BGB vorgegangen ist. Ob er zur Zahlung des Werklohnes verpflichtet bleibt, beurteilt sich allein nach der im konkreten Fall zu ermittelnden vertraglichen Risikoverteilung (§§ 644, 645 BGB).

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 8/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-06-14

Aktenzeichen: 19 U 8/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0614.19U8.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 323, 644, 645, 649; BAUGB § 34

Leitsätze

Stellt sich nach Abschluß eines Werkvertrages heraus, daß die von dem Unternehmer zu erbringende Leistung (hier: Lieferung und Installation eines Wintergartens) aufgrund bauplanungsrechtlicher Vorschriften nicht genehmigungsfähig ist, so liegt ein Fall der nachträglichen (rechtlichen) Unmöglichkeit gemäß §§ 323 ff. BGB vor. 2) Der Besteller kann sich auch dann von dem Werkvertrag unter den Voraussetzungen des § 323 BGB lösen, wenn er seine Kündigung nicht ausdrücklich auf diesen Umstand gestützt hat, sondern gemäß § 649 BGB vorgegangen ist. Ob er zur Zahlung des Werklohnes verpflichtet bleibt, beurteilt sich allein nach der im konkreten Fall zu ermittelnden vertraglichen Risikoverteilung (§§ 644, 645 BGB).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. November 1995 verkündete Urteil des Landge-richts Köln - 20 O 268/95 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juni 1995 zu zahlen. Die weiterge-hende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

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