Oberlandesgericht Köln, 1996-06-19, 11 U 275/95

11 U 275/95Tribunal supérieur19 juin 1996

Regest

Ein Handeln auf eigene Gefahr ist ein Fall der so schweren schuldhaften Selbstgefährdung, daß demgegenüber die Mitverantwortung anderer zurücktritt (§ 254 BGB). Diese Gesichtspunkte greifen bei der Tierhalterhaftung nur ausnahmsweise ein, wenn sich der Verletzte bewußt Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 11 U 275/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-06-19

Aktenzeichen: 11 U 275/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0619.11U275.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 833, 834, VVG § 67 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Ein Handeln auf eigene Gefahr ist ein Fall der so schweren schuldhaften Selbstgefährdung, daß demgegenüber die Mitverantwortung anderer zurücktritt (§ 254 BGB). Diese Gesichtspunkte greifen bei der Tierhalterhaftung nur ausnahmsweise ein, wenn sich der Verletzte bewußt Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Oktober 1995 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 307/94 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

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