2 W 96/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-06-26, 2 W 96/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-06-26, 2 W 96/96
2 W 96/96Tribunal supérieur26 juin 1996
Regest
1 Der auf den Vollstreckungstitel gesetzte Zustellungsvermerk des Gerichts nach § 213 a ZPO erbringt - auch wenn er im Wege der maschinellen Bearbeitung erstellt worden ist (hier nach § 703 b Abs. 1 ZPO) - für das Vollstreckungsorgan den Nachweis, daß die als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung erforderliche Zustellung des Vollstreckungstitels (§ 750 ZPO) erfolgt ist. Beanstandet der Vollstreckungsschuldner indes, daß die Zustellung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, so darf dieser Einwand alleine unter Hinweis auf den Zustellungsvermerk zurückgewiesen werden. Die ordnungsgemäße Zustellung hat der Vollstreckungsgläubiger in diesem Fall durch Vorlage der Zustellungsurkunde bzw. Einer ihm aus der Akte des Erkenntnisverfahrens davon erteilten Abschrift nachzuweisen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 W 96/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-06-26
Aktenzeichen: 2 W 96/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0626.2W96.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 213 a, 750, GG Art. 103 Abs. 1
Leitsätze
1 Der auf den Vollstreckungstitel gesetzte Zustellungsvermerk des Gerichts nach § 213 a ZPO erbringt - auch wenn er im Wege der maschinellen Bearbeitung erstellt worden ist (hier nach § 703 b Abs. 1 ZPO) - für das Vollstreckungsorgan den Nachweis, daß die als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung erforderliche Zustellung des Vollstreckungstitels (§ 750 ZPO) erfolgt ist.
Beanstandet der Vollstreckungsschuldner indes, daß die Zustellung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, so darf dieser Einwand alleine unter Hinweis auf den Zustellungsvermerk zurückgewiesen werden. Die ordnungsgemäße Zustellung hat der Vollstreckungsgläubiger in diesem Fall durch Vorlage der Zustellungsurkunde bzw. Einer ihm aus der Akte des Erkenntnisverfahrens davon erteilten Abschrift nachzuweisen.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 26. April 1996 wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22. April 1996 - 5 T 87/96 - aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.
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