2 W 102/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-07-01, 2 W 102/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-07-01, 2 W 102/96
2 W 102/96Tribunal supérieur1 juil. 1996
Regest
Verlangt der Untermieter von Räumen, die dem Hauptmieter als Geschäftsräume vermietet wurden, von dem Untermieter aber zu Wohnzwecken genutzt werden, im Anschluß an ein Räumungsverlangen des (Haupt-)Vermieters lediglich die Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist, so können dem Vermieter, der ungeachtet dieses Verlangens sogleich Räumungsklage erhebt, nach Erledigung der Hauptsache unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 b Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 W 102/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-07-01
Aktenzeichen: 2 W 102/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0701.2W102.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 91 a, 93 b Abs. 3, 721 Abs. 1
Leitsätze
Verlangt der Untermieter von Räumen, die dem Hauptmieter als Geschäftsräume vermietet wurden, von dem Untermieter aber zu Wohnzwecken genutzt werden, im Anschluß an ein Räumungsverlangen des (Haupt-)Vermieters lediglich die Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist, so können dem Vermieter, der ungeachtet dieses Verlangens sogleich Räumungsklage erhebt, nach Erledigung der Hauptsache unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 b Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. März 1996 - 8 O 417/95 - abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat ebenfalls der Kläger zu tragen.
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