19 W 35/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-07-05, 19 W 35/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-07-05, 19 W 35/96
19 W 35/96Tribunal supérieur5 juil. 1996
Regest
Die sofortige Beschwerde, die gegen einen Beschluß eingelegt wird, durch den ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen worden ist, unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der Rechtsstreit in erster Instanz vor dem Landgericht zu führen ist. Daran ändert es nichts, daß der Ablehnungsantrag gemäß §§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO auch durch die Partei selbst gestellt werden kann.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 W 35/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-07-05
Aktenzeichen: 19 W 35/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0705.19W35.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 44, 46, 569 ABS. 2
Leitsätze
Die sofortige Beschwerde, die gegen einen Beschluß eingelegt wird, durch den ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen worden ist, unterliegt dem Anwaltszwang, wenn der Rechtsstreit in erster Instanz vor dem Landgericht zu führen ist. Daran ändert es nichts, daß der Ablehnungsantrag gemäß §§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO auch durch die Partei selbst gestellt werden kann.
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