Oberlandesgericht Köln, 1996-08-09, 16 Wx 172/96

16 Wx 172/96Tribunal supérieur9 août 1996

Regest

Ausländische Eheleute, die gleichzeitig Deutsche i.S. Art. 116 GG sind und in der Bundesrepublik leben, können nach Art. 7 § 5 Abs. 1 FamNamRG noch innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (01.04.1994) im Zusammenhang mit einer Wahl des deutschen Rechts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ihren Ehenamen neu wählen, wenn die Ehe am 01.04.1994 bestand und die Ehegatten zuvor Erklärungen hinsichtlich ihres Ehenamens auf der Grundlage des bisher für sie geltenden ausländischen Rechts abgegeben hatten, soweit dieses ausländische Recht inhaltlich mit der entsprechenden deutschen Regelung (§§ 1355 BGB, 13 a EheG) übereinstimmt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 172/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-08-09

Aktenzeichen: 16 Wx 172/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0809.16WX172.96.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: Art. 7 § 5 Abs. 1 FamNamRG

Leitsätze

Ausländische Eheleute, die gleichzeitig Deutsche i.S. Art. 116 GG sind und in der Bundesrepublik leben, können nach Art. 7 § 5 Abs. 1 FamNamRG noch innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (01.04.1994) im Zusammenhang mit einer Wahl des deutschen Rechts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ihren Ehenamen neu wählen, wenn die Ehe am 01.04.1994 bestand und die Ehegatten zuvor Erklärungen hinsichtlich ihres Ehenamens auf der Grundlage des bisher für sie geltenden ausländischen Rechts abgegeben hatten, soweit dieses ausländische Recht inhaltlich mit der entsprechenden deutschen Regelung (§§ 1355 BGB, 13 a EheG) übereinstimmt.

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5) wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25.6.1996 - 4 T 273/96 - wie folgt abgeändert:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 26.3.1996 - 36 III 260/95 - wird zurückgewiesen.

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