Oberlandesgericht Köln, 1996-08-23, 11 U 39/96

11 U 39/96Tribunal supérieur23 août 1996

Regest

Die Neuheit einer Sache beurteilt sich wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Die Voraussetzungen des § 950 Abs. 1 BGB sind insbesondere dann erfüllt, wenn die neu hergestellte Sache unter einer anderen Bezeichnung in den Verkehr gebracht wird und die wirtschaftliche Bedeutung der hergestellten Sache im Verhältnis zum Ausgangsstoff eine ganz andere ist. Der Verarbeitungswert ist nicht der tatsächliche Kostenaufwand für die Arbeitsleistung, sondern der objektive Wert der geleisteten Arbeit, wie er sich im Sachwert der hergestellten Sache verkörpert.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 11 U 39/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-08-23

Aktenzeichen: 11 U 39/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0823.11U39.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 929, 950

Leitsätze

Die Neuheit einer Sache beurteilt sich wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Die Voraussetzungen des § 950 Abs. 1 BGB sind insbesondere dann erfüllt, wenn die neu hergestellte Sache unter einer anderen Bezeichnung in den Verkehr gebracht wird und die wirtschaftliche Bedeutung der hergestellten Sache im Verhältnis zum Ausgangsstoff eine ganz andere ist. Der Verarbeitungswert ist nicht der tatsächliche Kostenaufwand für die Arbeitsleistung, sondern der objektive Wert der geleisteten Arbeit, wie er sich im Sachwert der hergestellten Sache verkörpert.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. 12. 1995 - 9 O 183/95 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.