18 U 171/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-09-12, 18 U 171/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-09-12, 18 U 171/95
18 U 171/95Tribunal supérieur12 sept. 1996
Regest
Der allein mit der Bauüberwachung (Leistungsphasen 6 - 9 § 15 HOAI) beauftragte Architekt ist verpflichtet, die Ausführungsplanung auf ihre Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen. Für einen durch die erkennbar fehlerhafte und im Rahmen der Baüberwachung nicht korrigierte Ausführungsplanung entstandenen Mangel des Bauwerks haftet der bauüberwachende Architekt gesamtschuldnerisch mit dem bauplanenden Architekten. Der bauüberwachende Architekt kann den Planungsmangel dem Bauherrn nicht haftungsmindernd entgegenhalten.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 18 U 171/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-09-12
Aktenzeichen: 18 U 171/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0912.18U171.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: BGB § 635
Leitsätze
Der allein mit der Bauüberwachung (Leistungsphasen 6 - 9 § 15 HOAI) beauftragte Architekt ist verpflichtet, die Ausführungsplanung auf ihre Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen.
Für einen durch die erkennbar fehlerhafte und im Rahmen der Baüberwachung nicht korrigierte Ausführungsplanung entstandenen Mangel des Bauwerks haftet der bauüberwachende Architekt gesamtschuldnerisch mit dem bauplanenden Architekten.
Der bauüberwachende Architekt kann den Planungsmangel dem Bauherrn nicht haftungsmindernd entgegenhalten.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 7. Juni 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 14 O 5/95 - teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.245,15 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1.10.1993 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 46.000,00 DM, die Klägerin die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.
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