Oberlandesgericht Köln, 1996-09-17, 9 U 155/94

9 U 155/94Tribunal supérieur17 sept. 1996

Regest

Die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten KfzDiebstahls kann nicht allein darauf gestützt werden, daß überhaupt einmal ein Nachschlüssel angefertigt worden ist, den der Versicherungsnehmer nicht vorlegen kann. Allerdings genügt es zur insoweit erleichterten Beweisführung des Versicherers, wenn zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers bewiesen sind.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 9 U 155/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-09-17

Aktenzeichen: 9 U 155/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0917.9U155.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: AKB § 12

Leitsätze

Die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten KfzDiebstahls kann nicht allein darauf gestützt werden, daß überhaupt einmal ein Nachschlüssel angefertigt worden ist, den der Versicherungsnehmer nicht vorlegen kann. Allerdings genügt es zur insoweit erleichterten Beweisführung des Versicherers, wenn zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers bewiesen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. 12. 1993 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 44/93 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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