Oberlandesgericht Köln, 1996-09-25, 11 W 7/96

11 W 7/96Tribunal supérieur25 sept. 1996

Regest

Das auch das Zwangsvollstreckungsverfahren beherrschende Gebot Treu und Glauben zu beachten, kann gegenüber dem Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn der den Einwand ausfüllende Sachverhalt unstreitig ist. Wenn auch grundsätzlich die Vollstreckungsgegenklage der für materiell-rechtliche Einwendungen gegenüber dem Vollstreckungstitel der allein zulässige Rechtsbehelf ist, gilt dies nach allgemeiner Auffassung nicht uneingeschränkt. Jedenfalls ist der unstreitige Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 887 ZPO zu prüfen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 11 W 7/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-09-25

Aktenzeichen: 11 W 7/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0925.11W7.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 793, 887

Leitsätze

Das auch das Zwangsvollstreckungsverfahren beherrschende Gebot Treu und Glauben zu beachten, kann gegenüber dem Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn der den Einwand ausfüllende Sachverhalt unstreitig ist.

Wenn auch grundsätzlich die Vollstreckungsgegenklage der für materiell-rechtliche Einwendungen gegenüber dem Vollstreckungstitel der allein zulässige Rechtsbehelf ist, gilt dies nach allgemeiner Auffassung nicht uneingeschränkt. Jedenfalls ist der unstreitige Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 887 ZPO zu prüfen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15. 12. 1995 wird der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 23. 11. 1995 - 8 O 142/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Gläubiger tragen die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach dem Antrag vom 28.8.1995.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.