Oberlandesgericht Köln, 1996-10-02, 16 Wx 210/96

16 Wx 210/96Tribunal supérieur2 oct. 1996

Regest

Der vom Amtsgericht in einer Betreuungssache für die erste Instanz bestellte Verfahrenspfleger kann zwar die amtsgerichtliche Entscheidung mit der Beschwerde, nicht aber die anschließende landgerichtliche Entscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 210/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-10-02

Aktenzeichen: 16 Wx 210/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1002.16WX210.96.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG § 67 Abs. 2

Leitsätze

Der vom Amtsgericht in einer Betreuungssache für die erste Instanz bestellte Verfahrenspfleger kann zwar die amtsgerichtliche Entscheidung mit der Beschwerde, nicht aber die anschließende landgerichtliche Entscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechten.

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß der 6. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.08.1996 - 6 T 424/96 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und

Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem insoweit auch die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt.

Die von der Verfahrenspflegerin des Betroffenen im eigenen Namen eingelegte sofortige weitere Beschwerde wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

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