Oberlandesgericht Köln, 1996-11-22, HEs 210/96 - 247 -

HEs 210/96 - 247 -Tribunal supérieur22 nov. 1996

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — HEs 210/96 - 247 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-11-22

Aktenzeichen: HEs 210/96 - 247 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1122.HES210.96.247.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Der Vollzug des Haftbefehls des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 1996 (110 - 13/96) wird unter folgenden Auflagen und Weisungen ausgesetzt:

Der Angeschuldigte hat wieder Wohnung bei seiner Familie, R.straße in K., zu nehmen und jeden Wechsel seines Wohnsitzes unverzüglich der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen 110 Js 95/96 mitzuteilen.

Er hat allen Ladungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts pünktlich Folge zu leisten.

Er hat eine Sicherheit in Höhe von 200.000,00 DM zu leisten, die (sei es jeweils ganz oder teilweise) durch Hinterlegung in barem Geld bei der Gerichtskasse in Köln oder durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder einer deutschen Groß- oder Genossenschaftsbank erbracht werden kann.

Er hat seinen Reisepaß bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen 110 Js 95/96 zu hinterlegen.

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