1 W 113/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-01-10, 1 W 113/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-01-10, 1 W 113/96
1 W 113/96Tribunal supérieur10 janv. 1997
Regest
1. In der bloßen Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeugs nach Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers vom Kaufvertrag ist noch keine Gefährdung des Herausgabeanspruchs i.S.d. § 935 ZPO zu sehen. 2. Ein Verfügungsgrund für eine vorläufige Sicherstellung des Kraftfahrzeugs im Wege der einstweiligen Verfügung liegt nur dann vor, wenn der Vorbehaltskäufer das Fahrzeug übermäßig nutzt und dadurch eine so erhebliche Wertminderung herbeigeführt wird, daß das Fahrzeug bei einer Vollstreckung des Herausgabetitels wirtschaftlich nichts mehr wert wäre.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 1 W 113/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-01-10
Aktenzeichen: 1 W 113/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0110.1W113.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: ZPO § 935
Leitsätze
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In der bloßen Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeugs nach Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers vom Kaufvertrag ist noch keine Gefährdung des Herausgabeanspruchs i.S.d. § 935 ZPO zu sehen.
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Ein Verfügungsgrund für eine vorläufige Sicherstellung des Kraftfahrzeugs im Wege der einstweiligen Verfügung liegt nur dann vor, wenn der Vorbehaltskäufer das Fahrzeug übermäßig nutzt und dadurch eine so erhebliche Wertminderung herbeigeführt wird, daß das Fahrzeug bei einer Vollstreckung des Herausgabetitels wirtschaftlich nichts mehr wert wäre.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 20. Dezember 1996 gegen den Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1996 - 15 O 630/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
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