4 WF 152/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-01-10, 4 WF 152/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-01-10, 4 WF 152/96
4 WF 152/96Tribunal supérieur10 janv. 1997
Regest
Der im Prozeßkostenhilfeverfahren mit der Einschränkung beigeordnete Anwalt, daß hierdurch keine Mehrkosten entstehen dürfen - nachdem der zunächst beigeordnete Anwalt nach Anfallen der Prozeßgebühr das Mandat niedergelegt hatte - , ist nicht durch die Vorschriften des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gehindert, die Prozeßgebühr nach § 19 BRAGO festsetzen zu lassen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 4 WF 152/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-01-10
Aktenzeichen: 4 WF 152/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0110.4WF152.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: BRAGO § 19, ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze
Der im Prozeßkostenhilfeverfahren mit der Einschränkung beigeordnete Anwalt, daß hierdurch keine Mehrkosten entstehen dürfen - nachdem der zunächst beigeordnete Anwalt nach Anfallen der Prozeßgebühr das Mandat niedergelegt hatte - , ist nicht durch die Vorschriften des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gehindert, die Prozeßgebühr nach § 19 BRAGO festsetzen zu lassen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. L. und Partner wird der Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 2. August 1996 (45 F 231/92) aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, die von den Rechtsanwälten Dr. L. und Partner unter dem 1. April 1996 beantragte Festsetzung einer Vergütung gegen die eigene Partei gemäß § 19 BRAGO nicht mit der Begründung zurückzuweisen, daß eine Festsetzung nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen sei.
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