9 U 65/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-01-21, 9 U 65/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-01-21, 9 U 65/96
9 U 65/96Tribunal supérieur21 janv. 1997
Regest
Der Versicherer wird von der Leistung frei, wenn er trotz Nachfrage auf offengelassene Angaben in der Schadensanzeige keine Antwort erhält. Hält er keine Nachfrage, kann er sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung zur Begründung seiner Leistungsfreiheit berufen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 9 U 65/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-01-21
Aktenzeichen: 9 U 65/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0121.9U65.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG § 61, AKB § 7 I 2 S. 3
Leitsätze
Der Versicherer wird von der Leistung frei, wenn er trotz Nachfrage auf offengelassene Angaben in der Schadensanzeige keine Antwort erhält. Hält er keine Nachfrage, kann er sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung zur Begründung seiner Leistungsfreiheit berufen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. 2. 1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 228/95 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 2O.922,15 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1O. 8. 1995 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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