Oberlandesgericht Köln, 1997-01-24, 16 WX 2/97

16 WX 2/97Tribunal supérieur24 janv. 1997

Regest

Haftung für Wohngeldrückstände des Wohnungsveräußerers WEG § 16 Abs. 2 Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet jedenfalls dann für Wohngeldrückstände des Veräußerers aus den vergangenen Jahren, wenn diese Rückstände nicht nur im laufenden Jahr des Erwerbers der Eigentumswohnung, sondern auch noch einmal im darauffolgenden Jahr zu seinen Lasten in die ihn betreffende Einzelabrechnung eingestellt wurden und wenn diese Einzelabrechnung zusammen mit der jeweiligen Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung beschlossen wurde und diese Beschlüsse nicht fristgerecht angefochten wurden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 2/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-01-24

Aktenzeichen: 16 WX 2/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0124.16WX2.97.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 16 ABS. 2

Leitsätze

Haftung für Wohngeldrückstände des Wohnungsveräußerers

WEG § 16 Abs. 2 Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet jedenfalls dann für Wohngeldrückstände des Veräußerers aus den vergangenen Jahren, wenn diese Rückstände nicht nur im laufenden Jahr des Erwerbers der Eigentumswohnung, sondern auch noch einmal im darauffolgenden Jahr zu seinen Lasten in die ihn betreffende Einzelabrechnung eingestellt wurden und wenn diese Einzelabrechnung zusammen mit der jeweiligen Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung beschlossen wurde und diese Beschlüsse nicht fristgerecht angefochten wurden.

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